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Ausschüsse

Reform des Rechts der Personengesellschaften

Seit dem Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 nur durch die Rechtsprechung fortentwickelt wurde. Insbesondere bei der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sieht man im Rechtsverkehr die Notwendigkeit, dass sie eigenständig Rechte und Pflichten erwerben kann und nicht nur zur gesamten Hand der Gesellschafter. Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG), das 2023 in Kraft treten soll greift diese Forderung auf. So kann die GbR kann Rechtsfähigkeit erwerben, wird aber nicht zur juristischen Person.

Als weitere Änderungen bezüglich der GbR sind zum Beispiel die Möglichkeit zur Entkoppelung Verwaltungs- und Vertragssitz und ein eigenes Register vorgesehen.

Das MoPeG sieht auch Änderungen für oHG und KG vor, insbesondere betreffend

  • die Öffnung für die freien Berufe  
  • das Beschlussmängelrecht nach dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell und
  • die rudimentären Kontrollrechte der Kommanditisten. Sie werden zu echten Informationsrechten ausgebaut.

Für die Einheits-GmbH & Co. KG wird geregelt, dass die Kommanditisten die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kompl.-GmbH wahrnehmen (Einheitstheorie).