a) Steuerrechtliche Hilfen
Bei den steuerrechtlichen Erleichterungen handelt es sich im Wesentlichen um Maßnahmen zur Stundung oder Herabsetzungen von Vorauszahlungen von Steuerverbindlichkeiten handelt. Ein Bonus ist, dass mit der Stundung keine Zinsen verbunden werden. Die Erleichterungen sind ein Beitrag, die Liquidität von Unternehmen zu sichern. Oftmals ist jedoch die Kausalität zwischen dem Liquiditätsengpass und den Auswirkungen der Corona-Krise Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Erleichterungen. Der Fiskus verzichtet nicht auf die Zahlung der geschuldeten Steuern. Die Fälligkeit der Zahlung ist nur verschoben. Daher empfiehlt es sich bei der Beratung zu den steuerrechtlichen Erleichterungen stets der Hinweis zu geben, dass Rücklagen zu bilden sind, um mit Ablauf der Stundungsfrist zahlungsfähig zu sein.
b) Insolvenzrecht
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht setzt die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis zum 30. September 2020 aus. Die Insolvenzantragspflicht und (straf-)rechtliche Folgen im Fall einer verspäteten Antragstellung bleiben bestehen, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht. Gläubigeranträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzen voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits zum 1. März 2020 vorgelegen hat. Es besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-/Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen, wenn das Unternehmen zum 31.Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.
Die Ereichterungen gefährden nach Auffassung des Ausschusses den Gläubigerschutz Gläubiger laufen Gefahr, Lieferbeziehungen zu Abnehmern aufrecht zu erhalten, die nicht mehr zahlungsfähig sind und damit steigende Forderungsausfälle zu erleiden. Das kann zu Anschlussinsolvenzen eigentlich gesunder Unternehmen führen. Zudem besteht ein hohes Risiko bei den handelnden Managern selbst, denn wer weiterhin bestellt und Geschäfte tätigt in dem Wissen, offene Forderungen nicht begleichen zu können, begeht einen Eingehungsbetrug und ist persönlich haftbar zu machen. Der Rückgang der Anzahl eröffneter Regelinsolvenzverfahren im April 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat um 13,4 % wird sich wahrscheinlich im 4. Quartal 2020 lösen wird. Gründe sind das Auslaufen der befristeten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und die volle Aufnahme der Tätigkeit der Insolvenzgerichte, die zeitweise eingeschränkt war
c) Subventionsbetrug
im Zusammenhang mit den beantragten Corona-Soforthilfen gab es in nur vier Wochen bundesweit bereits 2300 Verdachtsmeldungen. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 530 Ermittlungsverfahren eingeleitet, davon mehr als 350 Strafverfahren in NRW. Die Staatsanwaltschaften gehen für die Zukunft von deutlich höheren Fallzahlen aus.
Der Subventionsbetrug begeht, wer vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht. Vollendet ist die Tat, sobald die Angaben gegenüber dem Subventionsgeber gemacht wurden. Strafbar macht sich auch, wer das Geld zweckwidrig verwendet. Wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird, wird nicht bestraft. Eine Rückzahlung genügt nicht. Wenn die Subvention ausgezahlt wurde bzw. zweckwidrig verwendet worden ist, kommt eine tätige Reue nicht mehr in Betracht. Eine Rückzahlung ist dann nur noch strafmildernd zu berücksichtigen