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Ausschüsse

Optionsmodell nach KStG-E für Personengesellschaften

Ab 2022 sollen Personengesellschaften das Wahlrecht haben, wie eine juristische Person besteuert zu werden. Mit der Ausübung dieser Option bleibt das Unternehmen jedoch eine Personengesellschaft. Um Steuerneutralität zu erreichen, ist das Sonderbetriebsvermögen auf die „optierende“ Personengesellschaft zu übertragen.  Die Veranlagung zur Körperschaftssteuer kann eine erhebliche steuerliche Entlastung mit sich bringen. Entnahmen sind als fiktive Ausschüttungen vorbehaltlich der Verwendung eines zu führenden steuerlichen Einlagekontos steuerpflichtig.
Der Übergang auf eine „optierende“ Personengesellschaft erfolgt durch einen fiktiven Formwechsel nach §§ 25, 20 UmwStG (ohne steuerliche Rückwirkung). Das Wahlrecht ist einheitlich von der betroffenen Personengesellschaft auszuüben; ein individuelles Wahlrecht für den Gesellschafter, individuell für seinen Anteil zu optieren, ist nicht vorgesehen. Durch den fiktiven Formwechsel soll es analog zu einem „echten“ Formwechsel zu einer 
Nachversteuerung von thesaurierten Beträgen nach § 34a EStG kommen. 
Eine Rückoption gilt als Formwechsel, der gemäß §§ 3 ff. zu versteuern ist. Aufgrund der Sperrfristen des § 22 UmwStG ergibt sich jedoch eine effektive Bindungsdauer von sieben Jahren. Der Rechts- und Steuerausschuss begrüßt das „Optionsmodell“ vor dem Hintergrund einer rechtsformneutralen Besteuerung. Es bietet steuerliche Chancen für Unternehmen, die aus außersteuerlichen Gründen bislang nicht die Rechtsform der Kapitalgesellschaft gewählt haben.