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Neues Kaufrecht ab dem 01.01.2022

Das ab dem 01.01.2022 geltende neue Kaufrecht ist eine Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie 2019/771 und der EU-digitale-Inhalte-Richtlinie 2019/770. Im BGB werden im Kaufrecht nur 4 Vorschriften geändert. Neu definiert wird der Begriff des Sachmangels in § 434 BGB. Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn die objektiven und subjektiven Anforderungen sowie die Montageanforderungen übereinstimmen. Für die Sachmangelfreiheit haftet der Verkäufer.
Während die Haftung für Sachmängel im B2B-bereich abbedungen werden kann, ist dies beim Verbraucherkauf nicht möglich. Abweichungen von den objektiven Anforderungen sind nur durch ausdrückliche und separate Vereinbarungen möglich. Im Online-Handel wird eine Opt-In-Zustimmung notwendig. Im stationären Einzelhandel bedarf die Vereinbarung der Textform.

Neu geregelt wird auch der Kauf von digitalen Dienstleistungen und Inhalten in den §§ 327 ff BGB. Hier wird definiert, dass auch die Zurverfügungstellung von Daten einen Preis darstellt.

Die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf finden dann Anwendung, wenn die Kaufsache digitale Produkte enthält oder mit ihr verbunden sind, sodass die Ware ohne die digitale Funktion nicht erfüllen kann. z.B. Navigationsgeräte, Smart-TV oder Cloud-Dienste

Digitale Dienstleistungen sind nur dann mangelfrei, wenn die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderliche Aktualisierungen, insbesondere Sicherheits-Updates bereitgestellt werden § 327 b BGB. Über die Bereitstellung von Updates muss der Verbraucher hingewiesen werden. 

Zu klären sein wird noch, für wie lange der Anbieter Updates, insbesondere Sicherheitsupdates stellen muss. Der Richtliniengeber hatte die Vorstellung, dass die Aktualisierungen mindestens den Zeitraum umfassen muss, in dem der Anbieter für Sachmängel haftet. Die Gestellung von Sicherheitsupdates ist länger zu dimensionieren.

Verantwortlich für die Zurverfügungstellung von Aktualisierungen ist der Verkäufer, auch wenn das Update vom Hersteller kommt.

Neu ist auch, dass die Beweislastumkehr erst nach einem Jahr nach Übergabe erfolgt. Bisher erfolgte die Umkehr der Beweislast nach sechs Monaten.