Unser Ehrenamt. Unternehmerinnen und Unternehmer engagieren sich in der Region.
Ausschüsse

Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts    (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz)

Voraussichtlich zum 01.01.2021 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft treten. Kern des Gesetzes bildet das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz), mit dem ein Rechtsrahmen gegeben wird, in dem die Abwendung einer Insolvenz durch eine Sanierung ermöglicht werden soll. Eine trennschärfere Abgrenzung zwischen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit soll rechtzeitig die Sanierung in Eigenverwaltung ermöglichen. Erreicht werden soll dies durch konkret formulierte Eintrittsvoraussetzungen und die neu eingeführte Eigenverwaltungsplanung.

Die Geschäftsführung muss fortlaufend über bestandsgefährdende Entwicklungen wachen und die Überwachungsorgane wie den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung informieren. Werden geschäftsgefährdende Entwicklungen erkannt, müssen geeignete Maßnahmen zur Abwendung der Risiken ergriffen werden. Drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO liegt vor, wenn die Durchfinanzierung für die nächsten 24 Monate nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgebildet werden kann. Die Geschäftsführung muss bei den zu ergreifenden Maßnahmen die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahren. Die Interessen der Gesellschafter treten zurück. Bei dem außergerichtlichen Restrukturierungsplan müssen die Gläubiger den Maßnahmen wir Forderungsverzicht oder Stundung zustimmen. Der Plan ist nach StaRUG angenommen, wenn 75 % der Gläubiger dem Restrukturierungsplan zustimmen.

Das Restrukturierungsvorhaben ist beim zuständigen Restrukturierungsgericht (= Amtsgericht (Insolvenzgericht), in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für Bonn: Amtsgericht Köln) anzuzeigen. Mit der Anzeige wird die Geschäftsführung frei von der Pflicht nach § 15 InsO, Insolvenz anzumelden. Der Restrukturierungsplan kann mit Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Bestätigungsbeschlusses umgesetzt werden. Die Rechtskraft wirkt auch gegenüber Gläubigern, die dem Plan nicht zugestimmt haben oder nicht abgestimmt haben.