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Ausschüsse

Die Insolvenzanfechtung - Erfahrungen aus der Praxis

Die für das Frühjahr 2021 erwartete Insolvenzwelle ausgeblieben ist. Mit ein Grund dafür ist die Erleichterung von der Pflicht zur Insolvenzanmeldung bis zum 30.04.2021 sofern die Überschuldung erst durch die Corona-Krise entstanden ist. Es wird nun erwartet, dass sich die Anzahl der Insolvenzen nun weiter ins Jahr 2021 verlagert. Von einer Insolvenz ist jedoch nicht nur das betroffene Unternehmen, sondern auch seine Gläubiger betroffen. Der Insolvenzverwalter nutzt gerne die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Eine positive Kenntnis der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners ist nicht erforderlich. Es reicht die Kenntnis von deutlichen Anhaltspunkten. Die Insolvenzanfechtung stellt für den Gläubiger en hohes Risiko dar. Die Befriedigung aus der Quote ist unbefriedigend. Sie lag bei Insolvenzverfahren in den Jahren 2012-2016 bei 2,6 %. Der Gefahr der Insolvenzanfechtung kann man mit einem professionellen Forderungsmanagement. Zielführend ist ein enges und zeitnahes Debitorenmonitoring.