Dabei wies sie zunächst darauf hin, dass die Abweichung des Arbeitsortes einer vertraglichen Ergänzung/Änderung des Arbeitsvertrages bedarf. Hinzu kämen zu klärende Fragen aus den Rechtsgebieten Aufenthaltsrecht/Arbeitserlaubnis, Arbeits-, Sozialversicherungs-, Steuer- und Datenschutzrecht. Frau Herfs-Röttgen sprach die Empfehlung aus, diese Fragen zu klären, bevor die Tätigkeit aus dem Ausland durchgeführt wird. Ein Anspruch auf Homeworking aus dem Ausland lässt sich aus der aktuellen Rechtsprechung nicht ableiten. Der Vortrag stieß auf großes Interesse bei den Teilnehmern.